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Dokument zur Risikobewertung

Gemäß GvD Nr. 81/2008 (Einheitstext zur Arbeitsssicherheit) dürfen die Arbeitgeber von Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten ab 01.06.2013 nicht mehr mittels Eigenerklärung die erfolgte Risikobewertung am Arbeitsplatz belegen. Es muss eine ausführliche schriftliche Risikobewertung aufliegen.
Dies bedeutet, dass alle Betriebe, auch jene mit mehr als 10 Mitarbeitern, die im Besitz einer mangelnden oder gar keiner schriftlichen Risikobewertung sind, ab diesem Zeitpunkt mit sehr hohen Geldstrafen rechnen müssen. Wir raten, umgehend Ihre betriebliche Situation zu prüfen oder prüfen zu lassen, um noch rechtzeitig eventuelle Mängel zu beheben.

Wir weisen darauf hin, dass zur Erstellung der Risikobewertung das standardisierte Risikobewertungsverfahren benutzt werden kann. Dieses ist auf der Website des Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali downloadbar:

STANDARDISIERTES RISIKOBEWERTUNGSVERFAHREN

Eine deutsche Version ist auf der Homepage der Abteilung Arbeit der Autonomen Provinz Bozen abrufbar.

 

INAIL

Am 28. Februar 2017 läuft die Frist zur online Einreichung des Antrages zur Reduzierung des Prämiensatzes für die im Betrieb getroffenen Vorsorgemaßnahmen ab (OT24). Die notwendigen Formulare sind auf www.inail.it abrufbar.

 

 

INAIL

INAIL veröffentlicht die Bekanntmachung 2012 zur Finanzierung von Projekten, die zur Umsetzung von Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz dienen. Entsprechende Projekte können online (www.inail.it) vom 15 Jänner bis 14 März 2013 in dem eigens dafür vorgesehenen Verfahren eingetragen werden.

 

 

Panikbeschläge ohne CE Kennzeichnung

Das Dekret vom 6. Dezember 2011 hat die vom Dekret 3. November 2004 festgelegte Fälligkeit auf Februar 2013 verschoben. Die Fälligkeit betrifft den Einbau und die Wartung der Öffnungsvorrichtungen von Türen entlang der Fluchtwege. Falls keine weiteren Aufschübe erfolgen, müssen nach dem 18. Februar 2013 alle nicht zugelassenen Vorrichtungen ersetzt werden.

Die neuen Beschläge müssen die CE - Kennzeichnungaufweisen und außerdem auch der Norm UNI EN 179 (Griffe, Drücker) bzw. UNI EN 1125 (Panikbeschlag) entsprechen.


Brandverhütung - Brandschutzanlagen

Im Amtsblatt Nr. 3 vom 04.01.2013 istr das Dekret vom 20. Dezember 2012 " Technische Brandschutzvorschriften für Brandschutzanlagen in brandschutzpflichtigen Tätigkeiten" veröffentlicht worden. Das Dekret tritt am 90. Tag ab Veröffentlichung in Kraft, also am 05. April 2013.

 

 

 

Brandschutz im Gastgewerbe

Für alle bestehenden Beherbergungsbetriebe, die sich noch nicht an die Brandschutzvorschriften gem. Dekret des Landeshauptmannes vom 13. Juni 1989, nr.11 angepasst haben, ist die neue Anpassungsfrist auf 26. Februar 2014 festgelegt worden. Voraussetzung dafür ist allerding, dass der  „Plan zur Anpassung an die Brandschutzbestimmungen im Gastgewerbe“ innerhalb 31.12.2012 bei der Landesabteilung für Brand- und Zivilschutz eingereicht wird.  Dies bedeutet, dass ein von einem befähigten Techniker erstelltes Brandschutzprojekt innerhalb 31.12.2012 eingereicht werden muss, und dass die Umsetzung und Abnahme der darin enthaltenen Maßnahmen (Feuermelder, Fluchtwege, usw.) innerhalb 26. Februar 2014 erfolgen muss.

 

 

Der Vorstand von Itaca hat die “Checkliste zur Eigenbewertung für Kleinbetriebe - Mittel zur Implementierung eines Systemes zum Sicherheits- und Gesundheitsmanagement am Arbeitsplatz" erstellt.

Diese richtet sich vor allem an Arbeitgebern von Klein- und Kleinstbetrieben, um den Implementierungsstand eines Sicherheits-Managementsystemes (SGSL) im Betrieb zu prüfen.